Ist die Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung, insbesondere bei einer Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei, mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar? Mit dieser Frage der Zulässigkeit der „echten“ Wahlfeststellung muss sich demnächst auf eine entsprechende Vorlage des 2. Strafsenats der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs befassen.
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