Wegen ihrer geringen Größe gehen von Luftwärmepumpen insbesondere keine gebäudegleichen Wirkungen aus. Dies gilt auch mit Blick auf die Schutzziele des Abstandsflächenrechts der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz. Daher müssen Luftwärmepumpen keinen (Mindest-)Abstand zum Nachbargrundstück einhalten. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Mainz in dem hier vorliegenden Fall einer Klage von Bauherren stattgegeben
Lesen