Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV gebietet es; vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 EStG auch dann abzusehen, wenn der Steuerpflichtige im ehemaligen Beschäftigungsstaat keine -wie von Buchst. a der Vorschrift vorausgesetzt- Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, sondern eine vom Bestehen
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