Konferenzraum

Kindergeld für das Kind des Ehepartners eines Grenzgängers

Kindergeld unterliegt dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners eines Grenzgängers, das zu diesem in keinem Abstammungsverhältnis steht, darf von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht verweigert werden. So die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem hier vorliegenden Fall eines Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Schiedsgerichts

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Bundesfinanzhof (BFH)

Geschäftsführervergütung einer luxemburgischen S.a.r.l. – und die deutsche Einkommensteuer

Ein in Luxemburg tätiger, aber in Deutschland wohnender Arbeitnehmer erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG, für die das Besteuerungsrecht gemäß Art. 10 DBA-Luxemburg 1958/1973 Deutschland zusteht, soweit die Tätigkeit im Inland ausgeübt wurde. Bei der Frage, ob der Geschäftsführer einer luxemburgischen S.a.r.l. nach dem Gesamtbild der Verhältnisse

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Grenzgänger – und der Vorbezug für Wohneigentum einer Schweizer Versicherungskasse

Bei dem Vorbezug zur Wohneigentumsförderung einer Schweizer öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse handelt es sich um eine gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG 2002 n.F. steuerbare Leistung, die dem deutschen Besteuerungsrecht unterfällt. Gleiches betrifft die Möglichkeit einer über einen Billigkeitserweis hinausgehenden Anrechnung in der Schweiz erhobener Ertragsteuern.

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Sozialversicherungsbeiträge französischer Beamter – und der deutsche Progressionsvorbehalt

Aufwendungen einer in Deutschland lebenden französischen Finanzbeamtin mindern – für die Jahre vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes – nicht das für die Berechnung des Progressionsvorbehalts anzusetzende steuerfreie Einkommen. Die Einkünfte der Finanzbeamtin aus ihrer Tätigkeit in Frankreich sind nach dem sog. Kassenstaatsprinzip des Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 1

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Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger Arbeitnehmer – und der Sonderausgabenabzug

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Rechtsfragen zur Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger Arbeitnehmer zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) einer Vorschrift deutschen Rechts entgegen, nach der Beiträge eines in Deutschland wohnenden und für die Verwaltung des

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Grenzgänger in die Schweiz – und der Härteausgleich

Die Härteausgleichsregelungen in § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009 sind aus Gleichbehandlungsgründen analog bei solchen Arbeitnehmern anzuwenden, die mit ihrem von einem ausländischen Arbeitgeber bezogenen Arbeitslohn im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und mangels Vornahme eines Lohnsteuerabzugs nicht gemäß § 46 EStG 2009, sondern nach der Grundnorm des §

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Austrittsleistung einer schweizerischen Anlagestiftung an einen Grenzgänger – und der Einnahmenzufluss

Sog. Austrittsleistungen, die einem Grenzgänger nach dem Reglement einer schweizerischen sog. Anlagestiftung wegen des Wechsels zu einem neuen schweizerischen Arbeitgeber gewährt werden und aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung von dieser unmittelbar auf ein sog. Freizügigkeitskonto des Grenzgängers als Eintrittsleistung zu zahlen sind, sind im Inland nicht steuerbar. Beiträge des schweizerischen Arbeitgebers

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Insolvenzgeld – und der gesetzliche Anspruchsübergang

Der durch den Antrag auf Insolvenzgeld bewirkte gesetzliche Anspruchsübergang erfasst – begrenzt auf die Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze – den Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers. Die streitgegenständlichen Ansprüche sind jedoch mit Stellung des Antrags auf Insolvenzgeld gemäß § 187 Satz 1 SGB III aF auf die Bundesagentur übergegangen. Der gesetzliche Anspruchsübergang nach

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Kindergeldanspruch einer Grenzgängerin

Der inländische Kindergeldanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Deutschland als Wohnsitzstaat im Hinblick auf die Gewährung der Familienleistungen der an sich unzuständige Mitgliedstaat ist (Art. 13 Abs. 2 Buchst. a, Art. 73 der VO Nr. 1408/71). Denn die ausschließliche Rechtszuständigkeit der Niederlande nach der VO Nr. 1408/71 entfaltet keine Sperrwirkung

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Kürzung des Kindergeldanspruchs um die niederländischen Familienleistungen

Ein nach §§ 62 ff. EStG bestehender Kindergeldanspruch ist entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht ausgeschlossen, wenn ein Wanderarbeitnehmer in einem nach den gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat dem Kindergeld vergleichbare Familienleistungen erhält. Solche

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Kindergeld für eine deutsche Grenzgängerin

Ist der persönliche Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 eröffnet und unterliegt der Steuerpflichtige, der mit seinen Kindern in Deutschland wohnt, wegen einer in den Niederlanden als Grenzgänger ausgeübten abhängigen Beschäftigung gemäß Art. 13 ff. der VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht den deutschen, sondern den niederländischen Rechtsvorschriften, dann wird dadurch

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Arbeitslosengeld für deutsch-niederländische Grenzgänger

Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zum Staat seiner letzten Beschäftigung besonders enge Bindungen beibehalten hat. Die Verordnung Nr. 883/2004 koordiniert die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union u. a. in Bezug auf Grenzgänger. Sie

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Luxemburgische Studienbeihilfen für Grenzgängerkinder?

Kann Luxemburg die Zahlung der Studienbeihilfe an Kinder von Grenzgängern an ein Wohnorterfordernis knüpfen? In einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, in dem es um genau diese Frage geht, hat jetzt der Generalanwalt des Gerichtshofs seine Schlussanträge vorgelegt. Nach Ansicht des Generalanwalts beim EuGH ist dieses im luxemburgischen

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Kindererziehungszeiten und deren Berücksichtigung bei Grenzgängern

Das Bundessozialgericht hatte aktuell zu entscheiden, ob die Beklagte verpflichtet ist, Kinderberücksichtigungszeiten vom 1.10.1994 bis 31.10.1995 und vom 1.2.1996 bis 30.6.2000 vorzumerken. Die 1958 geborene Klägerin legte bis Juli 1982 Pflichtbeitragszeiten zurück und ließ sich danach zur Sozialarbeiterin ausbilden. Ihr Ehemann ist als Krankenhausarzt abhängig beschäftigt und als Mitglied des

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Grenzüberschreitender Arbeitsplatz

Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf einen Rechtsstreit über den Arbeitsvertrag das Recht des Staates Anwendung, in dem der Arbeitnehmer seine beruflichen Verpflichtungen im Wesentlichen erfüllt. Es geht nämlich darum, dem Arbeitnehmer als schwächerer Vertragspartei einen angemessenen Schutz zu gewähren, entschied jetzt der Gerichtshof der

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Kindergeld für eine in den Niederlande arbeitende Mutter

Für Grenzgänger, die in Deutschland wohnen, aber in den Niederlanden einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen, besteht in Deutschland kein Anspruch auf Kindergeld. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat zwar derjenige für Kinder Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Voraussetzungen erfüllte

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Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung

Einkünfte in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung sind als Einnahmen in Geld zu besteuern. Sie stellen aus sich heraus einen Wert dar, der durch Umrechnung in Euro zu bestimmen ist. Umrechnungsmaßstab ist –soweit vorhanden– der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. Lohnzahlungen sind

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Sonderausgabenabzug bei Grenzgängern

Die europäischen Grundfreiheiten können, wie der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil befand, nicht dadurch verletzt werden, dass die Altersvorsorgeaufwendungen eines Grenzgängers nur beschränkt als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, auch wenn ein anderer Mitgliedsstaat aufgrund eines mit Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens die entsprechenden Altersrenten vollständig besteuert. Die Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens

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Nachrichten

Deutsche Äcker für Schweizer Landwirte

Der Bundesgerichtshof hatte erneut die Frage zu entscheiden, ob ein schweizerischer Landwirt mit Betriebssitz in der Schweiz in Deutschland Ackerland zur landwirtschaftlichen Nutzung pachten kann. Und der BGH hat diese Entscheidung in Angleichung an eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu einer Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung genutzt. Der Antragsteller

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Besteuerung von Grenzgängern in die Schweiz

Der Bundesfinanzhof hat zwei grundlegende Entscheidungen zur Besteuerung von Arbeitnehmern veröffentlicht, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten. Die Bezüge dieser Arbeitnehmer dürfen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz regelmäßig in Deutschland besteuert werden. Sie sind aber in der Schweiz zu versteuern und in Deutschland steuerfrei, wenn der

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Schweizer Grenzgänger mit Bereitschaftsdienst

Muss ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer über mehrere Tage hinweg ohne Unterbrechung in der Schweiz tätig werden, so ist bei der Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 nicht jeder dieser Tage als ein Tag zu zählen, an dem der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

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Holländische Grenzgänger

Ein Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsplatz in Holland hat Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn der Anspruch auf holländisches Kindergeld wegen Erreichens der Altersgrenze erloschen ist. Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Revision zum BFH eingelegt (BFH-Az.: III R 12/08). Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom

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Eigenheimzulage für Grenzpendler II

Das Bundesfinanzministerium reagiert auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur deutschen Eigenheimzulage für im EU-Ausland belegenen Wohnungen. Danach gilt nunmehr in allen noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren, dass die Eigenheimzulage abweichend von § 2 Satz 1 EigZulG bei Anspruchsberechtigten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 2 und

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