Das deutsche Recht lässt – für sich betrachtet – eine einseitige Änderung arbeitsvertraglich vereinbarter Arbeitsbedingungen ohne Änderungsvertrag oder Änderungskündigung nicht zu. Es ist – selbst wenn die Griechische Republik den Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit erklärt hätte – auch keine nach Art.
Artikel lesen





