Schafft der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis eine Gefahrenlage – gleich welcher Art, muss er nach § 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung der Beschäftigten so weit wie möglich zu verhindern. Hierzu muss er
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