Mit der Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB in einem sogenannten Dieselfall (hier: EA 189) hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen – und dabei eine Verjährung der Schadensersatzansprüche mit dem Jahresende 2019 im Grundsatz bestätigt: Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch nach §§
LesenSchlagwort: Grobe Fahrlässigkeit
Arzthaftung – und das Schmerzensgeld
Auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen kann der Gesichtspunkt der Genugtuung nicht grundsätzlich außer Betracht bleiben. Auch wenn bei der ärztlichen Behandlung das Bestreben der Behandlungsseite im Vordergrund steht, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien, stellt es unter dem Blickpunkt der Billigkeit einen
LesenArbeitsunfall – und der Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft gegen den Unternehmer
Ein Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherers gegen den Unternehmer gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass der Unternehmer, dessen Haftung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt ist, selbst oder durch eine in § 111 Satz 1 SGB VII genannte, in Ausführung der ihr zustehenden
LesenDer Unfall auf der Baustelle – und der Aufwendungsersatzanspruch der Berufsgenossenschaft
Mit dem Anspruch einer Berufsgenossenschaft gegen den Unfallverursacher auf Erstattung von Aufwendungen nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt
LesenDie verschwiegenen Lebensversicherungen – und die versagte Restschuldbefreiung
Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der bis 30.06.2014 geltenden Fassung (Art. 103h EGInsO) ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
LesenVerjährungsbeginn bei Arzthaftungsansprüchen – und die nicht überprüften Krankenhausunterlagen
Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin
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