Ein Steuerpflichtiger muss sich einen von der (ehemaligen) Steuerberatungsgesellschaft verursachten Buchungsfehler nicht regelmäßig als grobes Verschulden zurechnen lassen.
Dass der Fehler letztlich bei einer Überprüfung der Buchführung festgestellt worden ist, indiziert nicht, dass eine Überprüfung der Buchführung (sofort) zwingend veranlasst
Artikel lesen





