Flächen, die überwiegend fremdnützig genutzt werden sollen, sind keine privaten Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB.
Ist es wesentliches Planungsziel, die Grünflächen allen Bewohnern der Wohnanlage für den Aufenthalt im Freien – in Wohnungsnähe und
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