Mit der Anwendung eines nicht allgemein anerkannten, den Korridor des medizinischen Standards verlassenden Behandlungskonzepts und dem Umfang der hierfür erforderlichen Aufklärung des Patienten hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Die Anwendung eines nicht allgemein anerkannten, den Korridor des medizinischen Standards verlassenden Behandlungskonzepts (alternativen Behandlungsmethode) stellt nicht ohne weiteres einen
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