Wohnhaus/Geschäftshaus

Mittelbare Anteilsvereinigung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft – bei einer zwischengeschalteten GmbH

Grundbesitzende Gesellschaft i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kann sowohl eine Personen- als auch eine Kapitalgesellschaft sein. Bei einer über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft vermittelten (mittelbaren) Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist für eine Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Anteil am Vermögen

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Die grundbesitzverwaltende Kapitalgesellschaft – und die Gewerbeertragskürzung bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Eine der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags entgegenstehende schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese einer von mehreren auf dem vermieteten Grundstück ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten dienen. Für die Frage, ob ein Nebengeschäft im Hinblick auf die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags unschädlich ist, kommt es auf die

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Die Ehegatten-Grundbesitz-GbR – und die ausländische güterrechtliche Entscheidung

Ist eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter miteinander verheiratet sind, Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks und überträgt ein ausländisches Gericht in einer güterrechtlichen Entscheidung einem Ehegatten den Gesellschaftsanteil des anderen, steht § 24 Abs. 1 ZPO der internationalen Zuständigkeit und damit der Anerkennung dieser Entscheidung in einem grundbuchrechtlichen

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Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft – und die Grunderwerbsteuer

Die bloße Einräumung einer Vollmacht zur Ausübung der Rechte aus einem Gesellschaftsanteil sowie zur Veräußerung und Abtretung dieses Gesellschaftsanteils reicht für einen Anteilsübergang i.S. einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht aus. Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich

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Grunderwerbsteuer – bei der Beteiligungsaufstockung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Ein Gesellschafter ist neu i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, wenn er zivilrechtlich erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer bestehenden grundbesitzenden Personengesellschaft erwirbt oder wenn er innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen Erwerb des Mitgliedschaftsrechts seine Beteiligung durch den Erwerb weiterer Anteile am Gesellschaftsvermögen aufstockt. Er verliert

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Unzulässige Beihilfe – durch eine Grunderwerbsteuerbegünstigung?

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob eine grunderwerbsteuerrechtliche Begünstigung des nationalen Rechts gegen das Beihilfeverbot des Unionsrechts verstößt und deshalb angewendet werden darf. Er hat daher dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, ob die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach

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Bundesverwaltungsgericht

Unternehmensbewertung bei einer Grundbesitzgesellschaft

Der Wert der Geschäftsanteile einer GmbH, die keinen Geschäftsbetrieb hat und deren alleiniger Zweck darin besteht, das in ihrem Eigentum stehende Grundstück zu verwalten, ist wirtschaftlich dem Wert des Grundstücks gleich gestellt. Darauf, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt, kommt es für diese Bewertungsfrage nicht entscheidend an. Dass der Wert der Geschäftsanteile

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Bundesfinanzhof (BFH)

Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes durch Treuhandverträge – und die Grunderwerbsteuer

Der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft ändert sich i.S. von § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG mittelbar, wenn ein an der Personengesellschaft unmittelbar beteiligter Gesellschafter mit einem oder mehreren Treugebern vereinbart, den Gesellschaftsanteil treuhänderisch für diese zu halten, und die Treuhandvereinbarungen im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum dazu führen, dass den Treugebern mindestens

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Gesellschafterwechsel in der Grundbesitz-KG – Grunderwerbsteuer und Anschaffungskosten

Die infolge eines Wechsels im Gesellschafterbestand ausgelösten Grunderwerbsteuern stellen keine Anschaffungs(neben)kosten der erworbenen Kommanditanteile oder des vorhandenen Grundbesitzes der Objektgesellschaft dar, die in Höhe der AfA abzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG) wären. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungskosten zählen, bestimmt sich für die

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Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft – und die Grunderwerbsteuer

Bei einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft unterliegt die Änderung ihres Gesellschafterbestandes der Grunderwerbsteuer, wenn 95 % der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter übergehen (§ 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes). Der Bundesfinanzhof hat nun die Anforderungen präzisiert, unter denen eine mittelbare Änderung des

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Grunderwerbsteuer bei Gesellschafterwechsel und Abspaltung

Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist auch dann erfüllt, wenn die Gesellschafterstellung einer zu 100 % am Vermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten GmbH aufgrund Abspaltung auf eine andere Personengesellschaft übergeht, an deren Vermögen der Alleingesellschafter der GmbH zu 100 % beteiligt ist. Die Voraussetzungen für

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Grunderwerbsteuer beim Wiedereintritt eines Altgesellschafter

Nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG gilt die unmittelbare oder mittelbare Veränderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen eine inländisches Grundstück gehört, innerhalb von fünf Jahren dergestalt, dass mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine

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Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in GbR-Eigentum

Die Zwangsverwaltung des Grundstücks einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf nur angeordnet werden, wenn deren Gesellschafter sämtlich aus dem Titel hervorgehen und mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern übereinstimmen. Hinsichtlich der Gesellschafter gilt § 1148 Satz 1 BGB entsprechend. Veränderungen im Gesellschafterbestand sind durch eine Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO nachzuweisen.

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