Erweist sich eine Grundbucheintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO von Amts wegen zu löschen.
Inhaltlich unzulässig i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist eine Eintragung,
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Erweist sich eine Grundbucheintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO von Amts wegen zu löschen.
Inhaltlich unzulässig i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist eine Eintragung,
Übertragen Miterben ihre Anteile am Nachlass jeweils zu gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber, entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft nur an den Erbteilen. Hinsichtlich des Nachlasses bleiben die Inhaber der Erbteile gesamthänderisch verbunden. Befindet sich im Nachlass ein Grundstück, werden die Erwerber deshalb
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Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes nach § 18 GBO ist dann nicht zulässig, wenn es zur Behebung des Eintragungshindernisses erforderlich ist, Eintragungsbewilligungen der unmittelbar Betroffenen beizubringen, die von vornherein nicht vorlagen. Es kann nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, einem Antragsteller die
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Zwar kann eine Zwangssicherungshypothek im Rahmen der Zwangsvollstreckung aufgrund eines Antrags der Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin eingetragen werden. Zu ihrer Löschung reicht eine von den Prozessbevollmächtigten erteilte „löschungsfähige Quittung“ aber nur aus, wenn deren Vollmacht in grundbuchtauglicher Form nachgewiesen wird. Die
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Die Verurteilung zur Abgabe einer Bewilligung ist nicht nur dann zulässig, wenn das Urteil nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann, sondern auch, wenn eine Vollstreckung nach § 888 ZPO in Betracht kommt.
§ 894 ZPO schließt eine Verurteilung, die
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Der in dem Rangnachteil eines Rechts liegende Schaden, der durch die Verletzung der nach § 53 BeurkG bestehenden Amtspflicht des Notars, für die Beseitigung von einer Grundbucheintragung entgegenstehenden Hindernissen Sorge zu tragen, entstanden ist, ist dem Notar nicht zuzurechnen, wenn
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Ist bei der Buchung eines Rechts im Grundbuch ganz oder teilweise über den nach § 874 BGB zulässigen Umfang hinaus auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen worden, stellt sich die Eintragung des Rechts im Grundbuch selbst aber als inhaltlich zulässig dar,
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Dass die Eintragung hinter der dinglichen Einigung zurückgeblieben ist, muss nicht die Unrichtigkeit des Eingetragenen herbeigeführt haben, wenn das Recht jedenfalls in dem eingetragenen Umfange gewollt und damit entstanden sein kann.
Anderes ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Beweisregel
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Trägt das Grundbuchamt das Rangverhältnis unter mehreren in das Grundbuch einzutragenden Rechten abweichend von einer verfahrensrechtlichen Rangbestimmung ein, hat das nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von § 894 BGB zur Folge. Diese ist jedoch gegeben, wenn die Eintragung
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