Erweist sich eine Grundbucheintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO von Amts wegen zu löschen. Inhaltlich unzulässig i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist eine Eintragung, die ihrem – gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden – Inhalt nach einen
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