Nach den derzeit vorliegenden Gesetzesentwürfen sollen – neben den Änderungen im Bereich der Einkommen- und der Umsatzsteuer noch folgende steuerliche Bestimmungen geändert werden:
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Nach den derzeit vorliegenden Gesetzesentwürfen sollen – neben den Änderungen im Bereich der Einkommen- und der Umsatzsteuer noch folgende steuerliche Bestimmungen geändert werden:
LesenTritt bei Umwandlungen kraft Gesetzes ein Eigentumsübergang an Grundstücken ein, liegt ein Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes vor, der mit der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister verwirklicht ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG). Der Umwandlungsvertrag sowie die erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse ergeben weder einzeln noch zusammen einen früheren Zeitpunkt der
LesenGeht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand über und scheidet einer der bisherigen Miteigentümer aus der Gesamthand aus mit der Folge, dass die Übertragung seines Miteigentumsanteils auf die Gesamthand nicht nach § 5 Abs. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist, ist die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für diesen
LesenDie Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist auch in den Veranlagungszeiträumen seit 1994 nicht verfassungswidrig. Meint der Bundesfinanzhof.
LesenDer Grunderwerbsteuer unterliegt nicht nur die Übertragung von Grundstücken selbst, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft, die ihrerseits Grundstückseigentümerin ist. Für Fusionen innerhalb eines Konzerns hat der Bundesfinanzhof hier jetzt jedoch eine Grenze klargestellt:
LesenErlässt das Finanzamt einen Steuerbescheid erst nach mehreren Jahren stellt sich regelmäßig die Frage, ob dies noch möglich ist oder aber bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
LesenDie Höhe der Grunderwerbsteuer hängt regelmäßig von der Höhe der Gegenleistung, etwa dem Kaufpreis ab. Anlaß genug also, diese Gegenleistung zu reduzieren, etwa durch bereits auf dem Grundstück ruhende dauernde Lasten zugunsten des Verkäufers, die vom Käufer übernommen werden.
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