Grundfreibetrag – und die Haushaltsersparnis

Die Höhe des einkommensteuerlichen Grundfreibetrags war nach Ansicht des Bundesfinanzhofs in den Jahren 2011 und 2012 verfassungsgemäß. Bei der Ermittlung des Grundfreibetrags geht es nicht um die Frage, ob § 32a EStG eine Haushaltsersparnis berücksichtige, sondern um die Ermittlung des Mindestbedarfs. Des Weiteren ist verfassungsrechtlich geklärt, dass das sozialhilferechtlich definierte

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Verlustvortrag – und der Grundfreibetrag

In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass Verluste nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG auch in solche Veranlagungszeiträume vorzutragen sind, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG hat. Ob zugunsten des Steuerpflichtigen eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausgestellt

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Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags und der Kinderfreibeträge

Die Regelungen zum Grundfreibetrag und den Kinderfreibeträge für den Veranlagungszeitraum 2006 sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Steuerpflichtigen das Existenzminimum zu belassen. Die Höhe dieses Existenzminimums, welches unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG für eine Familie zu beachten ist, orientiert sich

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Vorläufige Steuerfestsetzungen

Das Bundesfinanzministerium hat die Liste der Punkte aktualisiert, bei denen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Steuerfestsetzung derzeit nur vorläufig erfolgen soll. Demnach sind Festsetzungen der Einkommensteuer gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 AO hinsichtlich folgender Punkte im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit

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Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen

Der Bundesfinanzhof hat jetzt in mehreren Urteilen die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, von sonstigen Vorsorgeaufwendungen sowie des Grundfreibetrags 2005 bestätigt. Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen

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