Die Höhe des einkommensteuerlichen Grundfreibetrags war nach Ansicht des Bundesfinanzhofs in den Jahren 2011 und 2012 verfassungsgemäß. Bei der Ermittlung des Grundfreibetrags geht es nicht um die Frage, ob § 32a EStG eine Haushaltsersparnis berücksichtige, sondern um die Ermittlung des Mindestbedarfs. Des Weiteren ist verfassungsrechtlich geklärt, dass das sozialhilferechtlich definierte
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