Bei der Untersagung des Betriebs von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die 800 m² Verkaufsfläche überschreiten, handelt es sich um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübung. Außerdem verstößt die Vorschrift gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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