Bundesfinanzhof (BFH)

Gewerbesteuermessbescheid – und die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid

Gemäß § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG wird der Gewerbesteuermessbescheid wie ein Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid (Folgebescheid) behandelt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die gegen den Folgebescheid gerichtete Klage, mit der -wie hier- ausschließlich Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden, als unzulässig abzuweisen ist; diese Klage bleibt zulässig.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag – und der AdV-Antrag

Der Antrag, die Vollziehung eines Vorauszahlungsbescheids über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag auszusetzen, ist regelmäßig hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides über Solidaritätszuschlag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn die Antragstellerin den diesbezüglichen Antrag ausschließlich mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids über Körperschaftsteuer begründet hat. Der Bescheid über die Vorauszahlung der Körperschaftsteuer ist insoweit Grundlagenbescheid für

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Unberechtigter Umsatzsteuerausweis – und sein Entfallen

Hat der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist der aufgrund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag gemäß § 14c Abs. 2 UStG für den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlt. Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichtigung kommt es nicht

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Schwerbehindertenausweis

Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen – und der Feststellungsbescheid über die Behinderung als Grundlagenbescheid

Der Feststellungsbescheid über das Vorliegen einer Behinderung, den GdB und über das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale ist hinsichtlich dieser Feststellungen Grundlagenbescheid für den Kraftfahrzeugsteuerbescheid über Vergünstigungen für Schwerbehinderte. Rechtsgrundlage für eine nach Erlass des GdB-Feststellungsbescheides begehrte rückwirkende Änderung des bereits bestandskräftigen Kraftfahrzeugsteuerbescheids ist § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.

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LKW

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Sattelzugmaschinen in der Land- oder Forstwirtschaft

Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 1. Alternative KraftStG sind Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer nicht befreit, wenn sie von der Zulassungsbehörde als „Sattelzugmaschine“ (Fahrzeugklasse 88), oder „LOF.Sattelzugmaschine“ (Fahrzeugklasse 90) zugelassen wurden. Seit dem VerkehrStÄndG vom 05.12 2012 ist die Feststellung von Fahrzeugklassen und Aufbauarten durch die Zulassungsbehörde für Zwecke

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Finanzamt

Organschaft – und der Streit ums zugerechnete Einkommen

Besteht eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin, hat dies gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Satz 1 KStG zur Folge, dass das Einkommen der Organgesellschaft der Organträgerin zuzurechnen ist. Einwendungen gegen die Höhe des für die Organgesellschaft zugerechneten Einkommens sind von der Organträgerin

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Schreibblock

Klage gegen einen Folgebecheid – und die Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid

Die Klage gegen einen Folgebescheid ist nicht allein deswegen unzulässig, weil sie ausschließlich mit Einwendungen begründet wird, die den Grundlagenbescheid betreffen. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen -entgegenstehenden- Rechtsprechung. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wandte sich die Klägerin gegen die vom Finanzamt in den Verlustfeststellungsbescheiden

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der angegriffene Grundsteuermessbescheid – und die Zerlegungsbescheide

Die Zerlegungsbescheide sind Folgebescheide der Messbescheide. Nach § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung kann in dem gegen den Folgebescheid geführten Klageverfahren nicht über Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid entschieden werden. Erfährt der Grundlagenbescheid -wie hier die angegriffenen Grundsteuermessbescheide- keine Änderung, ist die Klage gegen den Folgebescheid -im

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Bundesfinanzhof (BFH)

Körperschaftsteuerbescheid und Gewinnfeststellung bei einer KGaA

Die Frage, ob an körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften und mit ihnen in Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen mehrere Personen beteiligt sind und ob die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind, ist grundsätzlich im Gewinnfeststellungsverfahren gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu beantworten. Ein Feststellungsverfahren ist bereits dann durchzuführen, wenn

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Grunderwerbsteuer – und die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Der Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG ist sowohl Grundlagenbescheid für den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts als auch für den Grunderwerbsteuerbescheid. Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass

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Klage gegen einen Folgebescheid

Nach der hier entsprechend anzuwendenden Rechtsprechung des Bundessfinanzhofs ist die Klage gegen einen Folgebescheid auch insoweit zulässig ist, als Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid erhoben werden und eine zunächst unbegründete Klage durch eine Änderung des Grundlagenbescheides begründet werden kann. Zwar ist es in solchen Fällen regelmäßig geboten und zweckmäßig, dass das

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Instandsetzungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet – und die Bindungswirkung der gemeindlichen Bescheinigung

Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gemäß § 7h Abs. 2 EStG erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Eine im Grundlagenbescheid enthaltene „Vorbehaltsklausel“, dass die Bescheinigung „nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist und die Finanzbehörde die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen … prüft“, betrifft nur

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Der nicht beachtete Grundlagenbescheid

Durch das Nichtbeachten eines Grundlagenbescheids bei der erstmaligen Festsetzung der Steuer oder einer Folgeänderung wird der Grundlagenbescheid nicht „verbraucht“. Er ist nach wie vor geeignet, eine spätere nochmalige Änderung des Folgebescheids zu rechtfertigen. Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO darf ein formell bestandskräftiger Steuerbescheid,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Feststellungen im Grundlagenbescheid – und ihre Anfechtung

Nach § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden. Diese Vorschrift findet auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung (§ 42 FGO). Die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist ein Grundlagenbescheid und damit

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Klage gegen einen Folgebescheid – und die Aussetzung des Verfahrens

Das Verfahren ist regelmäßig auszusetzen, wenn die Klage gegen einen Folgebescheid gerichtet ist und Besteuerungsgrundlagen streitig sind, deren abschließende Prüfung dem Verfahren über einen Grundlagenbescheid vorbehalten ist. Allerdings ist im Verfahren über den Folgebescheid zu prüfen, ob überhaupt ein wirksamer und damit bindender Grundlagenbescheid existiert, da die Wirksamkeit der Bekanntgabe

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Bundesfinanzhof (BFH)

Verfahrensaussetzung wegen fehlenden Grundlagenbescheids

Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Die Entscheidung

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Ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel – und die Kindergeldfestsetzung

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits geklärt, dass es bei einem ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel bei Angabe der Art der Aufenthaltsberechtigung nicht um einen den Vertrauensschutz verdrängenden Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO handelt. Die ausländerrechtliche Festsetzung erzeugt lediglich Tatbestandswirkung und hindert eine eigenständige Überprüfung des ausländerrechtlichen Status

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Bauaufwendungen im Sanierungsgebiet – und die Bindungswirkung der gemeindlichen Bescheinigung

Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gemäß § 7h Abs. 2 EStG erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Daher prüft – anders als bisher vom Bundesfinanzhof angenommen – allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden. Keine Bindungswirkung besteht demgegenüber

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Bundesfinanzhof

Sanierungsaufwendungen – und der verspätete Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde

Das Finanzamt darf Sanierungsaufwendungen beim Erlass eines Folgebescheides auch berits vor dem Erlass eines Grundlagenbescheides der Denkmalschutzbehörde berücksichtigen. Die Finanzbehörde muss eine Ermessensentscheidung treffen, ob sie auch ohne den Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde gemäß § 7i Abs. 2 EStG einen Einkommensteuerbescheid gemäß § 155 Abs. 2 AO erlässt sowie ob und

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Wenn der Folgebescheid vor dem Grundlagenbescheid ergeht…

Gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen zuzurechnen sind. Die Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist -von wenigen Ausnahmen abgesehen, insbesondere in Fällen von geringer Bedeutung (vgl. § 180

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Ablaufhemmung im Gewerbesteuerverfahren

Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO ist auf den Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid weder unmittelbar noch sinngemäß anwendbar. Der gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO erforderliche Hinweis dient nicht nur der Begründung, sondern hat Regelungscharakter. Nach § 171 Abs. 14 AO endet die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch

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Keine Aussetzungszinsen zu Lasten des Beigeladenen

Die Festsetzung von Aussetzungszinsen kommt nicht in Betracht, solange ein Klageverfahren gegen einen Grundlagenbescheid nicht endgültig abgeschlossen ist, auch wenn der Steuerpflichtige selbst nicht Kläger, sondern Beigeladener ist. Gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 AO entstehen Aussetzungszinsen, wenn der förmliche außergerichtliche Rechtsbehelf oder die Anfechtungsklage, deretwegen der angefochtene Bescheid

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Verdeckte Gewinnausschüttung und Prozesszinsen für den Gesellschafter

Wird ein Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gemäß § 32a KStG unter Hinweis auf eine geänderte Erfassung der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in einem Körperschaftsteuerbescheid der Kapitalgesellschaft geändert, besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen aus § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO. Der aufgrund der Erfassung einer vGA ergangene Körperschaftsteuerbescheid

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Der Steuerbescheid und der später erlassene Grundlagenbescheid

Die (Folge-)Änderung eines Steuerbescheides ist nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch dann zulässig, wenn sie auf einen Grundlagenbescheid gestützt wird, der in einem erst nach Bestandskraft des Steuerbescheids gesetzlich eingeführten Feststellungsverfahren ergangen ist. Die Änderungsbefugnis und zugleich auch die Verpflichtung des Finanzamtes zur Änderung des ursprünglichen Steuerbescheides ergibt sich für

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Grundlagenbescheid und keine Aussage zur Tarifbegrenzung

Enthält der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des (gewerblichen) Gewinns keine Feststellung zur Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F., so entfaltet dieser Grundlagenbescheid insoweit keine Bindungswirkung für die Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter/Gemeinschafter. Hat die Finanzbehörde in diesem Fall im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid gegenüber einem Gesellschafter/Gemeinschafter zu Unrecht die Tarifbegrenzung nach

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Saldierung materieller Fehler

Ein saldierungsfähiger materieller Fehler i.S. des § 177 Abs. 3 AO 1977 ist auch dann gegeben, wenn das Finanzamt einen Grundlagenbescheid nicht rechtzeitig ausgewertet hat und daher durch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung an einer Auswertung gehindert ist. Zur Ermittlung des Umfangs des Saldierungsrahmens i.S. des § 177 AO 1977

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Verlustfeststellung beim Kommanditisten

Der Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes i.S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ist Grundlagenbescheid für die Feststellung des Gewinns bzw. des ausgleichs- und abzugsfähigen Verlustes eines Kommanditisten gemäß §§ 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977.

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