Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung ‑im Sinne der für eine Verfassungsbeschwerde geltenden Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG – ist nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder die durch veränderte Verhältnisse erneut
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