Wird eine vermeintliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu ausgelaufenem Recht aufgeworfen, so ist darzulegen, dass sich die Frage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis stellen kann. Die Einlassung, sie habe „qualitative Breitenwirkung“, reicht dafür nicht aus. Die Beschwerde muss sich darüber hinaus auch mit den tragenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz, der bestehenden
Lesen