Bundesfinanzhof (BFH)

Die Sachrüge in der Nichtzulassungsbeschwerde

Mit den Darlegungsanforderungen bei einer Sachaufklärungsrüge hatte sich aktuell der Bundesfinanzhof zu befassen: Eine schlüssige Rüge, das Finanzgericht habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen -genau bezeichneten- Gründen sich dem Finanzgericht die Notwendigkeit einer weiteren

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtzulassungsbeschwerde – und die Frage der grundsätzlichen Bedeutung

Mit den Darlegungsanforderungen bei einer mit grundsätzlicher Bedeutung  begründeten Nichtzulassungsbeschwerde hatte sich der Bundesfinanzhof aktuell befassen: Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit

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Bundesverfassungsgericht

Die versagte Grundsatzrevision – und das Gebot effektiven Rechtsschutzes

Für die Rüge einer Verletzung des aus Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG abgeleiteten Gebots effektiven Rechtsschutzes ist substantiiert darzulegen, dass das Revisionsgericht den Zugang zur Revisionsinstanz durch eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende und damit objektiv willkürliche Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Nichtzulassungsbeschwerde unzumutbar erschwert hätte. Der Zulassungsgrund der

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung – und das ausgelaufene Recht

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten -abstrakt beantwortbaren- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der

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Bundesfinanzhof

Revisionszulassung – wegen grundsätzlicher Bedeutung

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Der Beschwerdeführer hat in

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Bundesarbeitsgericht

AVR Caritas – oder: die AGB-Auslegung als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Eine Rechtsfrage ist eine Frage,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtzulassungsbeschwerde in Finanzgerichtsverfahren – und der Zulassungsgrund

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend

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Bundesfinanzhof (BFH)

Grundsatzrevision

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.  Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren

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Bundesfinanzhof (BFH)

Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung

Das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung

Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist. Wird die Beschwerde mit

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Bundesfinanzhof (BFH)

Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Eine Rechtsfrage

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Schreibmaschine

Die Rechtsbeschwerde im Beschlussverfahren – und die Frage der grundsätzlichen Bedeutung

Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 92a, 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer dartun, dass die anzufechtende Entscheidung von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und deren Klärung entweder von allgemeiner

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtzulassungsbeschwerde – und die grundsätzliche Bedeutung

Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum

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Grundsatzrevision zum Bundesarbeitsgericht

Nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt

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Laptop

Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie

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Auslegung der Versorgungsbedingungen zu einer betrieblichen Altersversorgung – und die Grundsatzbeschwerde

Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von

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Revisionszulassung -wegen grundsätzlicher Bedeutung

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf

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Grundsatzrevision – und die Tatsachenfrage

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung

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Nichtzulassungsbeschwerde – und die Klärungsbedürftigkeit und grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt nicht nur, wenn die Rechtsfrage vom Bundesarbeitsgericht, sondern auch dann, wenn sie von einem anderen obersten Gerichtshof des Bundes bereits entschieden ist, es sei denn, dass sie wieder klärungsbedürftig wird, weil

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Bundesfinanzhof (BFH)

Auslaufendes Recht und die Grundsatzrevision

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergibt sich, dass die

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