Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wird nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt, wenn zwar Rechtsfragen formuliert werden, aber nicht dargelegt wird, warum die Beantwortung
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