Bankrott – und die Einziehung der fingierten Grundschuld

Ein Vermögensgegenstand oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB ist „durch“ eine rechtswidrige Tat als Tatertrag erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt.

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Frankfurt Skyline

Bankrott – und das verschwiegenen Vermögen

Einer Strafbarkeit wegen Bankrotts steht nicht entgegen, dass die zur „Vermögensrettung“ erfolgte Abtretung nicht vom späteren Insolvenzschuldner selbst sondern von seiner von ihm hierzu veranlassten Geschäftspartnerin erklärt wurde. Im vorliegenden Fall schaffte der Angeklagte durch die Übertragung der Grundschuld auf die Einziehungsbeteiligteals Teilakt umfangreicher anderer Maßnahmen einen Bestandteil seines Vermögens

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Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs – und der formularmäßige Zustimmungsvorbehalt der Bank

Der die Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs betreffende formularmäßige Zustimmungsvorbehalt der Bank ist auch dann wirksam, wenn die Grundschuldsicherheit von dem Grundstückseigentümer gegeben wurde. Ein solcher Zustimmungsvorbehalt benachteiligt den Sicherungsgeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben auch dann nicht unangemessen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Anspruch auf Zustimmung vorsehen. Der Sicherungsgeber

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Commerzbank

Die in der Zwangsversteigerung stehen gebliebene Grundschuld – und die Sicherungsabrede

Ein Grundstückseigentümer, der eine Sicherungsgrundschuld bestellt, hat aus dem Sicherungsvertrag gegen den Sicherungsnehmer einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschulden hat. Richtigerweise ist der Sicherungsvertrag dahin auszulegen, dass der Sicherungszweck entfällt, wenn der Sicherungsgeber

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Wohnhaus/Geschäftshaus

Die an den Grundpfandgläubiger gezahlte Miete – und die Insolvenzanfechtung

Werden an den Grundpfandgläubiger Mieten gezahlt, die in den Haftungsverband des Grundpfandrechts fallen, benachteiligt dies die Gläubigergesamtheit, wenn die den Zahlungen zugrundeliegenden Mietforderungen nicht insolvenzfest beschlagnahmt waren und deshalb dem Gläubigerzugriff unterlagen; die Beschlagnahme kann vorgerichtlich auch durch eine Pfändung aufgrund des dinglichen Anspruchs vorgenommen werden. Erklärt sich der spätere

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Zuschlag in der Zwangsversteigerung – und die erfolgreiche Vollstreckungsgegenklage

Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners nach Erteilung des Zuschlags für unzulässig erklärt, ist im Rahmen des Verteilungsverfahrens gemäß den §§ 105 ff. ZVG der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses dem Schuldner zuzuteilen. Die Einstellung

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Hausbau

Freigabe der Dahrlehenssicherheiten – und die Verwirkung des Widerrufsrechts

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einer Berücksichtigung der Freigabe von Sicherheiten bei der Prüfung des Umstandsmoments der Verwirkung nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und nach vollständiger Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Die Sicherheiten sichern regelmäßig

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Löschungsbewilligung für eine Grundschuld – und ihre Erstreckung auf mithaftende Grundstücke

Werden in einer Löschungsbewilligung nicht alle mithaftenden Grundstücke ausdrücklich bezeichnet, enthält sie aber einen Passus, wonach „auch an allen Mithaftstellen und damit an den in den jeweiligen Mithaftvermerken genannten Grundstücken“ bewilligt worden ist, ist das Erfordernis des § 28 GBO, dass das betroffene Grundstück eindeutig und zweifelsfrei bezeichnet ist, erfüllt.

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Der Übererlös in der Zwangsversteigerung

Der Sicherungsgeber kann vom Grundschuldgläubiger den bei der Zwangsversteigerung auf den nicht valutierten Teil der Grundschuld entfallenden Übererlös auf vertraglicher Grundlage, nämlich auf Grund des zwischen ihnen geschlossenen Sicherungsvertrags, herausverlangen. Der durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingte Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld wandelt

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Übernahme der persönlichen Haftung in der Grundschuldurkunde – und die AGB-Inhaltskontrolle

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Übernahme der persönlichen Haftung ein abstraktes Schuldversprechen gemäß § 780 BGB dar. Auch wenn es vorformuliert in eine Grundschuldbestellungsurkunde aufgenommen ist, hält ein solches Schuldversprechen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand, sofern es – etwa in der Zweckerklärung festgelegt – nicht

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Die rechtskräftig abgewiesene frühere Vollstreckungsabwehrklage – und die Präklusion im Schadensersatzprozess

Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage gegen eine vollstreckbare Urkunde abweisenden Urteils steht der Begründetheit einer Klage des Schuldners entgegen, die auf Tatsachen gestützt ist, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vollstreckungsabwehrprozess vorgelegen haben, und die im Ergebnis einer Vollstreckung aus diesem Titel zuwider liefe. Hinsichtlich der Klageanträge,

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Persönliche Haftungsübernahme für einen Grundschuldbetrag – und der Insolvenzantrag des Gläubigers

Stützt ein Gläubiger seinen Eröffnungsantrag auf die Übernahme der persönlichen Haftung des Schuldners für einen Grundschuldbetrag und bildet diese Forderung zugleich den Insolvenzgrund, wird die Forderung durch die Vorlage einer vollstreckbaren Urkunde bewiesen. Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels können regelmäßig nur in den

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Die Eigentümergrundschuld in der Insolvenzmasse

Gehört eine Eigentümergrundschuld zur Masse, kann der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers aus ihr die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung betreiben. Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete schuldrechtliche Verpflichtung, eine Grundschuld nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, hindert den Insolvenzverwalter nicht, die Grundschuld

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Die in der Zwangsversteigerung bestehen gebliebene Grundschuld – und ihre teilweise Ablösung

Zahlt der Ersteher des Grundstücks zur Ablösung einer in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebenen Grundschuld eine unter deren Nennbetrag liegenden Summe, darf der Grundschuldgläubiger die Löschung der Grundschuld, die ihm in Höhe des restlichen Nennbetrags weiterhin zusteht, ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber nicht bewilligen. Im Ausgangspunkt hat

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Bücherregal

Abtretung einer Gesamtgrundschuld – und ihre Eintragung

Bei der Beurteilung der Bewilligungsberechtigung ist auch das Grundbuchamt an die Vermutung des § 891 BGB bis zum vollständigen Beweis des Gegenteils hat es also davon auszugehen, dass der im Grundbuch Eingetragene auch der wahre Berechtigte ist. Daran ändert der zugunsten des Antragstellers eingetragene Amtswiderspruch nichts, weil damit lediglich der

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Grundschulden – und ihre Bestellung durch Notariatsmitarbeiter

Mit dem Amtspflichtenverstoß eines Notars, der Grundschuldbestellungen ohne sachlichen Grund durch seine in den zugrunde liegenden Grundstückskaufverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter beurkundet, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Nach § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BeurkG soll der Notar bei Verbraucherverträgen darauf hinwirken, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers

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Bürgschaft, Grundschuld – und die Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme

Betrieblich veranlasste Rückstellungen sind nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG zu passivieren. Bei der Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen hat der Bürge eine Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahmen nicht in jedem Fall anzusetzen. Die Bürgschaftsverpflichtung ist erst dann zu passivieren, wenn eine Inanspruchnahme des Bürgen droht. InhaltsübersichtInanspruchnahme

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die für ein anderes Konzernunternehmen gestellte Grundschuld

Die Frage, ob die durch einen Zwangsverwalter veranlasste Weiterleitung der an die Grundpfandgläubigerin ausgekehrten Beträge betrieblich veranlasst war, ist danach zu beurteilen, ob die Abtretung der Grundschulden aus betrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen erfolgt ist. Die umstrittene Rechtsfrage, ob die Bestellung eines Grundpfandrechtes für fremde Schulden bzw. die tatsächliche Haftungsinanspruchnahme hieraus

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Oberlandesgericht

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde – und der Streitwert für die Klage

Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, das heißt der Streitwertfestsetzung ist der Betrag zugrunde zu legen, der in dem Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen wird. Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass

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Vollstreckung aus einer revalutierten Grundschuld

Übergibt der Grundschuldgläubiger die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und den Grundschuldbrief samt einer Löschungsbewilligung an den Schuldner, nachdem dieser die gesicherte Schuld getilgt hat, können sich die Parteien bei Fortbestehen der Grundschuld formlos darüber einigen, dass die Vollstreckung aus dem Titel erneut möglich sein soll. Hiervon ist in aller Regel

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Bundesverwaltungsgericht

Duldungsklage des Grundschuldgläubigers gegen den nachrangigen Nießbraucher

Für eine Duldungsklage des Grundschuldgläubigers gegen den nachrangigen Nießbraucher fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn dem Grundschuldgläubiger die Umschreibung der Vollstreckungsklausel gegen die Beklagte gemäß § 727, 738, 795 ZPO möglich ist. Zwar ist entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2003 bei der erstrebten Zwangsverwaltung auch ein Duldungstitel gegen die

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Bücherregal

Abtretung einer Gesamtgrundschuld – und die Gebühren

Bei der Abtretung einer Gesamtgrundschuld von hohem Nennwert, die eine Vielzahl (möglicherweise geringwertigerer) Grundstücke in Haft nimmt, die sämtlich in den Grundbüchern unterschiedlicher Grundämter eingetragen sind, entsteht für die Eintragung der Veränderung des Gesamtrechts eine 0,5-Gebühr (Nr. 14130 GNotKG-KV), die sich um jeweils 0,1 erhöht ab dem zweiten für jedes

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Nur Löschung statt Rückübertragung bei der kreditsichernden Grundschuld?

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sicherungsnehmers enthaltene Klausel, die den auf Rückgewähr der Grundschuld gerichteten Anspruch des Sicherungsgebers auf die Löschung des Grundpfandrechts beschränkt, hält der richterlichen Inhaltskontrolle jedenfalls dann nicht stand, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen der Sicherungsgeber im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mehr Grundstückseigentümer ist. Im

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Vorsatzanfechtung bei grundpfandlich gesicherten Forderungen

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, wenn gem. § 144 Abs. 1 InsO die Forderung des Anfechtungsgegners nach Gewährung der angefochtenen Leistung wieder aufleben und alle mit der Forderung verbundenen Sicherungsrechte wieder in Kraft treten würden. Eine Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners scheidet aus, wenn der Gläubiger von einer

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Sicherungsgrundschulden – und der Rückgewähranspruch

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank verwendete Klausel, die den Anspruch des Bankkunden auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld auf deren Löschung beschränkt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn sie sich auch auf Fallkonstellationen erstreckt, in denen der Inhaber des Rückgewähranspruchs im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mehr Grundstückseigentümer ist. Der Beklagte in dem

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Grundschuld – und die Erweiterung einer Sicherungszweckerklärung

Zweckerklärungen, welche die Erweiterung einer Sicherungsvereinbarung zum Gegenstand haben, können formfrei getroffen werden. Die Aufnahme von Ansprüchen Dritter in den Sicherungszweck einer Grundschuld ist rechtlich möglich und setzt nicht voraus, dass zwischen dem Grundpfandgläubiger und dem begünstigten Dritten ein wirksamer Treuhandvertrag abgeschlossen wird. Nach allgemeiner Meinung begründet jeder Vertrag über

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Vollstreckung aus einer Grundschuld – und der eingetragene Nießbrauch

Hat sich der Grundstückseigentümer in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll, kann gegen den Berechtigten eines im Rang nach der Grundschuld in das Grundbuch eingetragenen Nießbrauchs eine die eingeschränkte Rechtsnachfolge ausweisende

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Grundstücksverkauf durch den Insolvenzverwalter – und die Zahlung an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger

Zahlt der Insolvenzverwalter aus dem Erlös des Verkaufs eines zur Masse gehörenden Grundstücks einen Betrag an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger, dessen Recht in der Zwangsvollstreckung offensichtlich wertlos wäre, um dessen Bedingung für die Löschungsbewilligung zu erfüllen, ist weder eine entsprechende Vereinbarung noch die Zahlung selbst insolvenzzweckwidrig, wenn der Betrag ausschließlich zu

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Erstreckung einer vor dem 20. August 2008 bestellten Grundschuld auf ein weiteres Grundstück

Soll eine vor dem 20.08.2008 bestellte sofort fällige Grundschuld auf ein weiteres Grundstück erstreckt werden, und steht aufgrund der Umstände fest, dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt, dann bedarf es keiner ausdrücklichen Erklärung zur (abweichenden) Fälligkeit der Grundschuld auf dem neu belasteten Grundstück in der Nachverpfändungserklärung. Das Grundbuchamt hat

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Erstreckung einer alten Grundschuld auf ein neues Grundstück

Ist der Sicherungscharakter einer Grundschuld aus der Bestellungsurkunde ersichtlich oder soll eine Bank als Grundschuldgläubigerin eingetragen werden, darf das Grundbuchamt davon ausgehen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert. Soll eine vor dem 20.08.2008 bestellte sofort fällige Grundschuld auf ein Grundstück erstreckt werden und ergibt sich aus den Umständen, dass die

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Geldrechner

Grundstücksübertragung und Grundschuldablösung in der Insolvenzanfechtung

Hat sich der spätere Insolvenzschuldner zur unentgeltlichen lastenfreien Übertragung eines Grundstücks verpflichtet, ist die innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte Ablösung eines bei der Übertragung bestehen gebliebenen Grundpfandrechts selbständig als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts keine

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Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben

Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts fehlt nicht deshalb, weil für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt und von diesem die Bewilligung der Löschung des Grundpfandrechts verlangt werden könnte. In einem solchen Fall ist der Gläubiger der Grundpfandrechte im Sinne des

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Bundesverwaltungsgericht

Streitwert für die Löschung von Grundschulden

Die Beschwer der Kläger, die sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Bewilligung der Löschung der auf ihrem Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit wehren, bemisst sich nach der aktuellen Wertminderung, die ihr Grundstück durch die Belastung erleidet, § 7 Hs. 2 ZPO. Für die Ermittlung des Wertverlusts ist der Verkehrswert des Grundstücks

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Grundschuld und Unterwerfungserklärung – und die Belastungsvollmacht

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Vollstreckbarkeit des Titels dem Vollstreckungsgericht durch die Vollstreckungsklausel in formalisierter Form vorgegeben. Ob die Unterwerfungserklärung ordnungsgemäß abgegeben worden ist, muss der Schuldner im Wege der Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel klären lassen (§ 732 ZPO); dazu gehört auch die Frage der

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Bundesverwaltungsgericht

Rangänderungen und eingetragene Zwischenrechte

Bei der Ablösung von Rechten braucht sich der Inhaber eines Zwischenrechts die Rangänderungen, die erst nach der Eintragung seines Rechts in das Grundbuch wirksam geworden sind, nicht entgegenhalten lassen. Er kann unabhängig davon, aus welchem der nach der Rangänderung vorrangig gewordenen Rechte die Vollstreckung in das Grundstück betrieben wird, das

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