Eine Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung i.S.d. § 83 Nr. 6 ZVG lässt sich nicht mit dem Einwand des Schuldners begründen, der nunmehr die Zwangsversteigerung betreibende Gläubiger sei nicht in den jeweiligen Sicherungsvertrag eingetreten, so dass die Vollstreckungsklausel nicht habe erteilt werden dürfen . Hierbei handelt es sich nämlich um einen materiellrechtlichen Einwand,
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