Die schulorganisatorische Zusammenlegung zweier Grundschulen nach § 106 NSchG setzt eine tragfähige Schülerzahlenprognose voraus. Beruht die Prognose auf einer methodisch nachvollziehbaren und fehlerfreien Planung, bestehen im Eilverfahren regelmäßig keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Maßnahme.
So hat das Verwaltgungsgericht Oldenburg
Artikel lesen



































