Eine gemeindliche Grundschulturnhalle, die außerhalb der Schulzeiten für den Vereinssport genutzt wird, stellt keine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG dar, wenn sich das Angebot an Vereinssportler aller Altersgruppen
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