Ein Beamter kann aus einem freiwillig verlegten Lebensmittelpunkt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine sofortige Versetzung ableiten. Dienstliche Belange, insbesondere eine angespannte Personalsituation, dürfen im Rahmen der Ermessensentscheidung überwiegen.
So hatte eine Grundschullehrerin aus Nordrhein-Westfalen auch vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen keinen
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