§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 SGB II, der die Abhängigkeit sozialrechtlichen Verwertungsschutzes für selbst bewohntes Wohneigentum von der aktuellen Bewohnerzahl regelt, ist nicht grundgesetzwidrig, insbesondere verstößt es sich gegen das Gleichheitsgebots des Grundgesetzes. Dies entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht auf eine Richtervorlage des Sozialgerichts Aurich. Die
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