Im vereinfachten Verfahren der Umschreibung eines Unterhaltstitels auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 727 ZPO muss die Beachtung der Schuldnerschutzvorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht durch
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