Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen das im November 2020 verkündete baden-württembergische Landesgrundsteuergesetz nicht zur Entscheidung angenommen; die Verfassungsbeschwerden waren verfristet: Die Verfassungsbeschwerden richten sich bei verständiger Auslegung gegen § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer vom 04.11.2020 (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG), der für die Bewertung von Grundvermögen
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