Die in § 4 Nr. 5 GrStG grundsätzlich geforderte Rechtsträgeridentität zwischen Eigentümer und Nutzer ist verfassungskonform. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtsstreit hatte der Eigentümer eines bebauten Grundstücks geklagt, auf dem eine gGmbH mehrere staatlich anerkannte bzw. genehmigte Ersatzschulen betreibt. Der Grundstückseigentümer ist Geschäftsführer der gGmbH und unmittelbar sowie
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