Bundesfinanzhof (BFH)

Grundsteuererlass – und die Prozesszinsen

Ein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 AO besteht nicht, wenn eine Steuer durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Erhebungsverfahren erlassen wird. Das gilt auch bei § 33 Abs. 1 GrStG.  Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder

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Bunker

Denkmalschutz und der Grundsteuererlass

Für einen Grundsteuererlass ist nicht das Engagement des Eigentümers für das denkmalgeschützte Objekt maßgebend, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob durch die Denkmaleigenschaft bedingt besondere Kosten angefallen sind, die die erzielten Einnahmen übersteigen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in drei Verfahren den Erlass der

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Grundsteuererlass wegen Bauschäden

Bauschäden erheblichen Umfangs, die zu einer vorübergehenden Unbenutzbarkeit eines Grundstücks führen, rechtfertigen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Göttingen keinen Grundsteuererlass. Nach § 33 Abs. 5 GrStG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist eine Ertragsminderung kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung

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Grundsteuer – Wertverzerrungen bei der Einheitsbewertung

Ein Grundsteuererlass ist nicht wegen Wertverzerrungen bei der Einheitsbewertung geboten. Die Entscheidung über den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 227 AO ist eine Ermessensentscheidung der Behörde. Sachlich unbillig ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis vor allem dann, wenn sie im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer

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Grundsteuererlass bei bebauten Grundstücken

Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen verschieden ausgestatteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Räumlichkeiten und sind die marktgerechten Mieten für die einzelnen Raumeinheiten unterschiedlich hoch, ist für jede nicht vermietete Raumeinheit gesondert zu prüfen, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat. Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Teilerlass der Grundsteuer bei gemindertem Mietertrag

Der Bundesfinanzhof hält die Neuregelung des Anspruchs auf Teilerlass der Grundsteuer bei einem geminderten Mietertrag durch das Jahressteuergesetz 2009 und die Anwendung der Neuregelung bereits für das Jahr 2008 mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2008 erfolgte Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung

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Bundesfinanzhof

Grundsteuererlass bei Minderung des Mietertrags

Der Erlass der Grundsteuer wegen einer Minderung des Rohertrags gemäß § 33 Abs. 1 GrStG setzt – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltugnsgerichtshofs Baden-Württemberg – nicht voraus, dass die Ertragsminderung auf atypischen und vorübergehenden Umständen beruht. Die Frage, ob der Eigentümer (oder im entschiedenen Fall der Erbbauberechtigten) einen Erlass der

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Grundsteuererlass bei strukturell bedingter Ertragsminderung

Bei einem bebauten Grundstücks, dessen Einheitswert im Ertragswertverfahren ermittelt worden ist, ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs der Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 2 Grundsteuergesetz unabhängig davon zu gewähren ist, ob die das erforderliche Ausmaß (mehr als 20%) erreichende Ertragsminderung typisch oder

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Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich jetzt der Auffassung des Bundesfinanzhofes in München angeschlossen, dass ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann.

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Grundsteuererlass bei Ertragsminderungen

Der 2. Senat des Bundesfinanzhofs hat dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt oder auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann. Bis

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