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Denkmalschutz und der Grundsteuererlass

Für einen Grundsteuererlass ist nicht das Engagement des Eigentümers für das denkmalgeschützte Objekt maßgebend, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob durch die Denkmaleigenschaft bedingt besondere Kosten angefallen sind, die die erzielten Einnahmen übersteigen.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht

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Grundsteuererlass wegen Bauschäden

Bauschäden erheblichen Umfangs, die zu einer vorübergehenden Unbenutzbarkeit eines Grundstücks führen, rechtfertigen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Göttingen keinen Grundsteuererlass.

Nach § 33 Abs. 5 GrStG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist eine Ertragsminderung kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch

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Grundsteuererlass bei bebauten Grundstücken

Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen verschieden ausgestatteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Räumlichkeiten und sind die marktgerechten Mieten für die einzelnen Raumeinheiten unterschiedlich hoch, ist für jede nicht vermietete Raumeinheit gesondert zu prüfen, ob der Steuerpflichtige den

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Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich jetzt der Auffassung des Bundesfinanzhofes in München angeschlossen, dass ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen nicht

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