Grundstücksgemeinschaft – und die Zurechnung von Vermietungseinkünften

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind den vermietenden bzw. verpachtenden Eigentümerinnen nach den Beteiligungsquoten zuzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Eigentümerinnen zwar schuldrechtlich vereinbart, dass die laufenden Einkünfte allein einer Eigentümerin zugerechnet werden sollen, es sich jedoch insoweit nur um eine Einkommensverwendungsabrede handelt, die an der Zurechnung der Einkünfte entsprechend

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Miteigentumsanteile am Betriebsgrundstück als Sonderbetriebsvermögen I

Vermieten Miteigentümer als Gesellschafter einer zumindest konkludent vereinbarten (Besitz-)GbR ein Grundstück an eine Betriebsgesellschaft, so sind die Miteigentumsanteile an diesem Grundstück Sonderbetriebsvermögen I der Bruchteilseigentümer bei der GbR. Einnahmen aus der Vermietung eines solchen Grundstücks führen deshalb bei den Miteigentümern zu Sonderbetriebseinnahmen. Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV

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Beteiligungserwerb an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft – und der anschließende Wohnunsverkauf

Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft und veräußert diese zwei Wohnungen innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist nach Beitritt, ist über die Frage, ob er den Einkünftetatbestand des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht hat, nicht im Verfahren der gesonderten

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Grunderwerbsteuer beim Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters

Ein die Grunderwerbsteuer auslösender Wechsel im Gesellschafterbestand ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein zunächst aus der Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren erneut eine Beteiligung an der Gesellschaft erwirbt. Die Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft kann Grunderwerbsteuer auslösen. Voraussetzung hierfür ist, dass 95% der Anteile am Vermögen der

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Bücherschrank

Das GbR-Grundstück in der Teilungsversteigerung

Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens kann auch das Grundstück einer GbR sein. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ändert daran nichts. Den Antrag kann der einzelne Gesellschafter stellen, ohne zuvor seinen Anspruch auf Versteigerung des Gesellschaftsgrundstücks gegen die übrigen Gesellschafter oder die GbR gerichtlich durchsetzen zu müssen. Die GbR selbst und die

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Gesellschafterwechsel in der Grundstücks-GbR und das Grundbuch

§ 899 a BGB gilt auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur Eintragung eines Gesellschafterwechsels. Ob die Vermutungswirkung des § 899 a BGB auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks gilt, ist

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