Ein Grundstücksnachbar darf – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen – von seinem Selbsthilferecht aus § 910 BGB auch dann Gebrauch machen, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit stritt zwei Nachbarn. Auf dem Grundstück der Kläger
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