Bei dem Verkauf eines Wohnhauses muss der Verkäufer den Käufer nicht auf ein Verbrechen hinzuweisen, dass sich in dem Haus vor mehr als 20 Jahren zugetragen hat. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Coburg die Klage eines Hauskäufers auf Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages wegen behaupteter arglistiger Täuschung ab. Die Verkäuferin hatte
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