Ein Anspruch auf Schadensersatz bestünde nach § 439 BGB a.F. nicht, wenn die Käuferin den Rechtsmangel gekannt haben sollte. Kenntnis erfordert positive Gewissheit. Anders als nach dem geltenden § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt (grob) fahrlässige Unkenntnis nicht.
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