Hausdach

Das verkaufte Wohnhaus – und der Altlastenverdach als Mangel

Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen für eine Haftung des Verkäufers eines Grundstücks wegen Altlasten bzw. eines Altlastenverdachts präzisiert: In dem hier entschiedenen Fall bejahte der Bundesgerichtshof zunächst, dass das streitbefangene Grundstück wegen des Vorfindens einer aufgefüllten Kiesgrube und eines hierdurch begründeten Altlastenverdachts einen Mangel im Sinne des § 434 Abs.

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Haustür

Grunderwerbsteuer – und der Zeitpunkt der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Eine Auflassungsvormerkung steht der Rückgängigmachung eines Kaufvertrags i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG dann entgegen, wenn der Erwerber dem Notar im notariellen Kaufvertrag lediglich die -unwiderrufliche- Vollmacht erteilt hat, die Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen selbst zu bewilligen; denn vor Erstellung der entsprechenden Urkunde durch den Notar

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Monschau

Das Denkmal als Sachmangel

Die Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts kann einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründen. Nach dieser Vorschrift muss sich der Kaufgegenstand für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der

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Wohnhaus

Der Grundstückskauf vom „unwissenden“ Testamentsvollstrecker

Verkauft der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der Erben über Mängel der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände nicht nach den für juristische Personen und öffentliche Körperschaften geltenden Grundsätzen über die „Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustausches“ zugerechnet werden. Eine solche Zurechnung findet auch im Verhältnis eines Grundstücksverkäufers zu einer von

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Neubaugebiet

Das beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft – unter der Bedingung eines bauplanungsrechtlichen Durchführungsvertrages

Dass ein beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts vorgenommen wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass die Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden und daher beide beurkundungsbedürftig sind. Eine Geschäftseinheit liegt nur vor, wenn Teile des anderen Rechtsgeschäfts

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Hausbau

Besitzübertragungsansprüche an einem Grundstück – und ihre Verjährung

Die Verjährungsvorschrift des § 196 BGB findet auf Besitzübertragungsansprüche entsprechende Anwendung, wenn der Gläubiger die Besitzeinräumung neben der Verschaffung des Eigentums beanspruchen kann, wie dies etwa bei einem Grundstückskaufvertrag der Fall ist. Insoweit ist zwischen dem Anspruch auf Übereignung und dem Anspruch auf Besitzverschaffung zu unterscheiden. Soweit es um den

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Das Grundstück verkauf ich teurer…

Es stellt keine besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung des (potentiellen) Verkäufers eines Grundstücks dar, wenn er – bei wahrheitsgemäßer Erklärung seiner Abschlussbereitschaft – dem Kaufinteressenten nicht offenbart, dass er sich vorbehält, den Kaufpreis zu erhöhen. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheidet deshalb aus. Der (potentielle) Verkäufer haftet auch dann nicht auf

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Der auf einem Notaranderkonto hinterlegte Kaufpreises – und die treuwidrigen Verfügungen des Notars

Der Auszahlung des auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises an den Verkäufer steht nicht entgegen, dass der beurkundende Notar treuwidrige Abbuchungen von diesem Konto veranlasst und später den Fehlbestand durch eine ebenfalls treuwidrige Überweisung von einem anderen auf seinen Namen lautenden Notaranderkonto ausgeglichen hat. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall

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Die nicht ausgeübte Auflassungsvollmacht der Notarangestellten

Ein Notar verletzt seine Amtspflichten nicht dadurch, dass er es unterlässt, auf seine Angestellten einzuwirken, namens der Bauträgerin die Auflassung der gekauften Eigentumswohnung auf die Erwerber in Untervollmacht zu erklären. Dabei kann auf sich beruhen, ob ein Notar verpflichtet ist, seine Angestellten zur Ausübung einer wirksam erteilten Vollmacht anzuweisen. Diese

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Notarieller Vertrag – und die Vermutung seiner Vollständigkeit und Richtigkeit

Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit eines notariellen Vertrages wird nicht durch die Vorlage eines inhaltlich abweichenden Vertragsentwurfs widerlegt. Die notarielle Kaufvertragsurkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO. Solche Urkunden erbringen vollen Beweis darüber, dass die Erklärung mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beurkundet, abgegeben wurde.

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Nachtbaustelle

Vertragsauslegung – bei notariellen Kaufverträgen

Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen bildet der von den Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung. Weiter sind nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu beachten, ferner

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Grundstücksbeschreibungen – vor Vertragsschluss

Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war von der Verkäuferin für das

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Verhandlungstisch

Grundstückskaufvertrag – und die Identitätserklärung vor der Auflassung

Erfolgen Messungsanerkennung und Auflassung nach Abschluss eines Kaufvertrages, handelt es sich nicht um genehmigungsbedürftige Insichgeschäfte, wenn sie von einem Vertreter, der für beide Vertragsparteien auftritt, erklärt werden. Die Messungsanerkennung (Identitätserklärung) dient nicht dazu, die vertragsgemäße Erfüllung des Kaufvertrags festzustellen, sondern nur dazu, die Identität der unvermessen verkauften Teilfläche und des

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Schreibblock

Belastungsvollmacht – und ihre Auslegung

Bei einer von einem Notar erteilten Vollstreckungsklausel ist im Erinnerungsverfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO der Umfang einer der notariellen Urkunde beigefügten Vollmacht zu prüfen, aufgrund derer für den Schuldner eine persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung erklärt wurde. Im hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall lautete die Vollmacht

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Der doch nicht festgestellte Grundbuchinhalt

Einem Notar, der sich entgegen seines Vermerks in der betreffenden Urkunde nicht über den Grundbuchinhalt unterrichtet hat, ist nicht nur ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Satz 1 BeurkG anzulasten, wonach sich der Notar bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte betreffen, über den Grundbuchinhalt unterrichten soll.

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Private Grundstücksversteigerungen – und die Amtpflichten des Notars

Mit den Amtspflichten des Notars aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG bei Beurkundungen von Grundstückskaufverträgen mit Verbraucherbeteiligung im Rahmen von Grundstücksversteigerungen (Käuferauswahlverfahren) musste sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Konkret ging es in der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Notarsache um die Berechtigung des Notars, Beurkundungen von Grundstückskaufverträgen

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Die Maklercourtageklausel im Notarvertrag

Mit den Amtspflichten des Notars bei der Beurkundungen von Maklercourtageklauseln hatte sich aktuell der Notarsenat des Bundesgerichtshofs im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zu befassen: Im entschiedenen Fall hatte der Notar bei der Beurkundung sämtlicher Grundstückskaufverträge die folgende Klausel verwendet: „Dieser Vertrag ist durch die Vermittlung des/der … zustande gekommen. Daher verpflichtet

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Pauschale Vollstreckungsunterwerfungserklärungen im Grundstückskaufvertrag

Pauschale Unterwerfungserklärungen sind mit dem Konkretisierungsgebot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unvereinbar. Der Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot führt zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung. Sie kann mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (Titelgegenklage) geltend gemacht werden. Die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung kann

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Bücherregal

Schwarzpreisabrede beim Grundstückskaufvertrag – Formnichtigkeit und treuwidriges Verhalten

Schwarzpreisabrede mit weitreichenden Folgen: Der mündlich geschlossene Kaufvertrag ist gemäß §§ 125, 311b BGB nichtig. Und auch der notariell beurkundete Kaufvertrag ist als Scheingeschäft gemäß § 117 BGB nichtig. Und in Ermangelung eines wirksamen Kaufvertrages und einer wirksamen Auflassungserklärung darf der Käufer seine Eintragung im Grundbuch als Eigentümer nicht betreiben,

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Der vermeintliche Wohnraum im Keller – und die arglistige Täuschung

Die objektive Seite einer arglistigen Täuschung ist gegeben, wenn Kellerräume als Wohnraum angepriesen werden, obwohl die für eine solche Nutzung erforderliche baurechtliche Genehmigung fehlt; nichts anderes gilt, wenn die Wohnraumnutzung zwar nicht genehmigungsbedürftig, aber anzeigepflichtig ist, damit die Baubehörde prüfen kann, ob sie ein Genehmigungsverfahren einleitet. Die objektive Seite einer

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Die unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten

Stellen sich die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten als unverhältnismäßig dar, so kann der Käufer von dem Verkäufer nur Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Sache verlangen. Ob die Kosten unverhältnismäßig sind, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 BGB genannten Kriterien

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Keine Maklercourtage bei Kaufpreisnachlass?

Ist der vom Makler nachgewiesene zum abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag noch wirtschaftlich kongruent, wenn im abgeschlossenen Kaufvertrag ein erheblicher Preisnachlass (hier: von mehr als 50%) vereinbart wurde? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof im Fall eines Maklers zu befassen, der – letztendlich erfolglos – auf Zahlung seiner Maklercourtage klagte. Nach

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