Ein Grundstück ohne Zugang

Auch wenn es einem Grundstück an der notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, muss es dem Eigentümer für die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken möglich sein, es mit Kraftfahrzeugen erreichen zu können.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht

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Die Allergie gegen Straßenbäume

In Rheinland-Pfalz müssen Straßenanlieger nach dem Landesstraßengesetz die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Unterhaltung oder Ergänzung dulden. Die objektive Nutzbarkeit eines Anliegergrundstücks an einer mit Birken am Straßenrand bepflanzten Straße

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Straßenbauvorhaben und die zukünftige Nutzung der Anliegergrundstücke

Kann erst auf­grund eines noch nicht vor­lie­gen­den kon­kre­ten Nut­zungs­kon­zepts be­ur­teilt wer­den, ob das Stra­ßen­bau­vor­ha­ben eine sich ob­jek­tiv an­bie­ten­de und nach dem Wil­len des Ei­gen­tü­mers in ab­seh­ba­rer Zeit zu ver­wirk­li­chen­de Grund­stücks­nut­zung (hier: ehe­ma­li­ge Bun­ker­an­la­ge der Bun­des­wehr als zi­vi­les „Si­cher­heits­de­pot“) un­mög­lich macht

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