Mittels eines Erwerbsverbots soll verhindert werden, dass unwirksame Grundstückskaufverträge (üblicherweise wegen Verstoß gegen § 311b Abs. 1 S. 1 BGB – "Schwarzkauf") durch Eintragung in das Grundbuch geheilt werden über § 311b Abs. 1 S. 2 BGB. Der Verkäufer hat gegen den Käufer einen Anspruch auf Kondiktion der ohne Rechtsgrund erklärten Auflassungserklärung aus §
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