Das Finanzgericht Münster hält die für Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 1998 geltende Änderung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG durch das Steuerbereinigungsgesetz vom 22. Dezember 1999 für verfassungswidrig. Er hat daher das finanzgerichtliche Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der die Rückwirkung vorsehenden Anwendungsregelung
Lesen