Gewerbesteuer für Grundstücksunternehmen

Nach § 9 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes ist der gewerbsteuerlich relevante Gewinn auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und

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