§ 92 Abs. 1 GemO Baden-Württemberg ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Für die Eintragung des Eigentumswechsels bei der Veräußerung eines Grundstücks einer baden-württembergischen Gemeinde hat das Grundbuchamt nur dann Anlass zur Anforderung einer „Unterwerterklärung“, wenn konkrete
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