Ein als Grundurteil bezeichnete Berufungsurteil ist in der Sache ein Teilurteil im Sinne von § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn es jedenfalls die Feststellungsanträge des Klägers nicht umfasst. Als Teilurteil ist es unzulässig, weil in einem solchen Falle
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