Grundurteil bei mehreren Teilansprüchen

Bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt, kann ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, dass jeder der Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Deswegen muss für alle geltend gemachten Ansprüche feststehen, dass im Betragsverfahren voraussichtlich etwas übrig

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Leistungs- und Feststellungsanträge

Entscheidet das Gericht im Falle objektiver Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren dem Grunde nach über die Leistungsanträge, ohne zugleich durch (Teil-) Endurteil über den Feststellungsantrag zu befinden, handelt es sich bei der Entscheidung um ein Grund- und Teilurteil. Dieses ist

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