Der Arbeitnehmer kann eine Grundvergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe beanspruchen, wenn die tarifliche Vergütungsbestimmung mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar ist. Denn dies führt dazu, dass das Vergütungssystem jedenfalls insoweit nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist. Die aufgrund der bei dem Arbeitgeberin bestehenden Entlohnungsgrundsätzen erfolgte Ungleichbehandlung des
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