Bei tarifvertraglichen Regelungen zur „Besitzstandswahrung“ bzw. „Besitzstandsregelung“ handelt es sich nicht lediglich um rein deklaratorische Wiederholungen des in § 4 Abs. 3 TVG verankerten Günstigkeitsprinzips.
Das ergibt sich für das Bundesarbeitsgericht schon aus der Wahl der Überschriften „Besitzstandswahrung“ bzw. „Besitzstandsregelung“
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