Wird bei der Beladung eines Fahrzeugs das nach einer fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung (§70 Abs. 1 StVZO) zulässige Gesamtgewicht überschritten, kommt es für das Ausmaß der Überladung grundsätzlich nur auf die Überschreitung dieses Gesamtgewichts an. Dies gilt selbst dann, wenn es zusätzlich
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