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Verjährungshemmung per Güteantrag – und der Rechtsmissbrauch

Eine rechtsmissbräuchliche Einleitung des Güteverfahrens kann einer Berufung des Klägers auf die Hemmung der Verjährung nach § 242 BGB entgegenstehen. Zwar stellt es keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Güteverfahrens dar, dass die Prozessbevollmächtigen des Klägers insgesamt 904 gegen die Beklagte gerichtete Güteanträge gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben, und ist es

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Verjährung von Schadensersatzansprüchen – und die Angaben im Güteantrag

Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.10.2015 entschieden und näher begründet hat, genügt es in Fällen, in denen es um einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsmängeln infolge ungenügender Aufklärung über Besonderheiten des von der Beklagten angebotenen Versicherungsprodukts geht, wenn Policennummer, Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen und des geltend gemachten Schadensersatzanspruches

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Verjährung von Schadensersatzansprüchen – und das echtsmissbräuchliche Güteverfahren

Eine rechtsmissbräuchliche Einleitung des Güteverfahrens kann einer Berufung des (Schadensersatz)Gläubigers auf die Hemmung der Verjährung nach § 242 BGB entgegenstehen. Zwar stellt es keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Güteverfahrens dar, dass die Prozessbevollmächtigen des Klägers insgesamt 904 gegen die Beklagte gerichtete Güteanträge gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben, und ist es

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Verjährungshemmung durch Güteantrag – und die Individualisierung des Anspruchs in Kapitalanlagefällen

Damit die Verjährung eines Anspruchs durch einen Güteantrag gehemmt werden kann, muss dieser Anspruch in dem Antrag ausreichend individualisiert sein. Ohne diese Individualisierung tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden. Dazu muss der Güteantrag zum einen die formalen

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Keine anerkannte Gütestellen in Berlin?

In Berlin können mangels einer landesgesetzlichen Regelungen keine Gütestellen im Sinne der §§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 15a EGZPO anerkannt werden. Eine entsprechende Entscheidung des Berliner Kammergerichts wurde jetzt vom Bundesgerichtshof bestätigt: Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung als Gütestelle i.S. der §§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO,

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