Eine Rechtsanwaltskammer darf die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 15 BRAO nur auf konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Berufsausübung stützen. Erforderlich sind eine hinreichend bestimmte Untersuchungsanordnung und belastbare Hinweise darauf, dass sich die vermutete
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