Ein Leasinggeber genügt seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung eines Leasinggegenstands, wenn er den Leasinggegenstand dem Leasingnehmer nach Einholung eines Schätzgutachtens zum Schätzwert anbietet. Er muss dem Leasinggeber dabei nach Ansicht des OLG Stuttgart aber nur das Ergebnis des Gutachtens mitteilen,
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