Mit der Geltendmachung von für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn die Kosten nicht von der Partei selbst, sondern von dem hinter dieser stehenden Haftpflichtversicherer getragen worden sind, hatte sich erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei
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