Es handelt sich um unlauteren Wettbewerb, wenn bei der Reparatur eines Kaskoschadens mit Selbstbeteiligung des Kunden ein Gutschein von der Kfz-Werkstatt für einen Folgeauftrag in Aussicht gestellt wird.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall
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