Die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts und die Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach dem Haager Übereinkommen

Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes kann nur dann als widerrechtlich i.S.d. Art. 3 HKÜ festgestellt werden, wenn der Antragsteller sein Sorgerecht im Zeitpunkt des Verbringens bzw. Zurückhaltens tatsächlich ausgeübt hat bzw. ausgeübt hätte. Das Haager Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ) ist seit

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Sorgerechtsstatut nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen

Die Kollisionsnormen des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (KSÜ) bestimmen auch dann das maßgebende Recht, wenn sich die internationale Zuständigkeit aus der vorrangigen Verordnung (EG) Nr. 2201/2003

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Ausländische Sorgerechtsentscheidungen

Sorgerechtsentscheidungen ausländischer Stellen sind in Deutschland grundsätzlich anzuerkennen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun in vier bei ihm anhängigen Revisionsverfahren entschied, müssen deutsche Behörden und Gerichte ausländische Sorgerechtsentscheidungen im Visumverfahren grundsätzlich anerkennen. Sie dürfen diese nur dann außer Acht lassen, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist.

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Die Rückführung eines Kindes

Wird ein Kind unter Verletzung des Sorgerechts eines Elternteils widerrechtlich in einem anderen Staat zurückgehalten, so wird die Rückführung des Kindes angeordnet. So hat jetzt das Oberlandesgericht Celle in einem Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) einer deutsch-amerikanischen Mutter entschieden, die ihre achtjährige Tochter von dem in den USA lebenden

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