Das im Ausland lebende Kind – und die Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung erlassenen Umgangstitels

Bei der Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung erlassenen Umgangstitels handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren mit einem eigenständigen Rechtsmittelzug, weshalb § 70 Abs. 4 FamFG die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht hindert. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen

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Sorgerechtsstatut nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen

Die Kollisionsnormen des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (KSÜ) bestimmen auch dann das maßgebende Recht, wenn sich die internationale Zuständigkeit aus der vorrangigen Verordnung (EG) Nr. 2201/2003

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Auslandsadoption und die Adoptionsvermittlungsstellen

Ist in dem Heimatstaat des Kindes, das adoptiert werden soll, die Adoption gesetzlich verboten und ist der Staat nicht dem Haager Adoptionsübereinkommen beigetreten, dann besteht keine Verpflichtung der Adoptionsvermittlungsstellen, ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren durchzuführen. Genauso wenig sind die Adoptionsvermittlungsstellen dann verpflichtet, nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 AdVermiG

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