Bei der Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung erlassenen Umgangstitels handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren mit einem eigenständigen Rechtsmittelzug, weshalb § 70 Abs. 4 FamFG die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht hindert. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen
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