Der Bundesgerichtshofs hat in zwei Entscheidungen seine Rechtsprechung zu der Frage präzisiert, wann ein Mieter nach einer ordentlichen Kündigung die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte verlangen kann (§ 574 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). In dem ersten der beiden Fälle bewohnte die Mieterin seit 1974 eine ca. 73 m² großen Dreizimmerwohnung
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