Krankenkassen müssen häusliche Krankenpflege auch in Heimen für obdachlose Männer gewähren, die als Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII betrieben werden. Solche Heime können „sonst geeignete Orte“ im Sinne des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V sein;
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