Der Aufzeichnungspflicht gemäß § 4 Abs. 7 EStG für Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG wird in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht nur genügt, wenn sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung
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