Gästezimmer

Häusliches Arbeitszimmer – und keine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt

Die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren ist wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige der Ortsbesichtigung zustimmt und deshalb

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Arbeitszimmer

Das nicht erforderliche häusliche Arbeitszimmer

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht

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Wohnhaus/Geschäftshaus

Das Arbeitszimmer im Mehrfamilienhaus

Eine Einbindung in die häusliche Sphäre fehlt in der Regel, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus -zusätzlich zu seiner privaten Wohnung- eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt. Ausnahmsweise kann sich die häusliche Sphäre der Privatwohnung jedoch auch auf diese weitere, zu beruflichen Zwecken genutzte Wohnung im selben Haus erstrecken.

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Häusliches Arbeitszimmer oder Betriebsstätte?

Der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen in BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463 sowie in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43 für die Qualifikation einer Betriebsstätte in Abgrenzung zu einem häuslichen Arbeitszimmer mit den dort gewählten Formulierungen „Widmung für den Publikumsverkehr“ und „für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet“

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Zwei häusliche Arbeitszimmer

Der personenbezogene Höchstbetrag in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 begrenzt den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten typisierend auf 1.250 €. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

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Bundesfinanzhof

Werbungskosten eines Gerichtsvollziehers

Hat ein Gerichtsvollzieher ein Büro im Einfamilienhaus, das vom Präsidenten des Landgerichts als Geschäftszimmer genehmigt wurde, handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, wenn es nach den baulichen Gegebenheiten (u.a. gesonderter Zugang und Klingel, Schild mit Landeswappen, extra Schlüssel) nicht in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Mit dieser Begründung

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Selbständige – und ihr häusliches Arbeitszimmer

Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum steht zwangsläufig als ein „anderer Arbeitsplatz“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung. Die Feststellung, ob ein selbständig Tätiger einen Arbeitsplatz in seiner Praxis in dem konkret erforderlichen Umfang und

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Häusliches Arbeitszimmer – oder doch nur eine Arbeitsecke?

Ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer unterscheidet sich von einer nicht berücksichtigungsfähigen Arbeitsecke durch eine feste bauliche Abgrenzung gegen die privat genutzten Teile der Wohnung. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter einschränkenden, wenn auch im Laufe der Zeit unterschiedlichen,

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Häusliches Arbeitszimmer – und kein nutzbarer Arbeitsplatz

Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Im vorliegenden

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Häusliches Arbeitszimmer mit Küchenzeile

Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Ein mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteter Raum, der ausschließlich über einen dem Privatbereich zugehörigen

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Die Betriebsstätte im Privathaus – und die anteiligen Aufwendungen für Küche, Flur und WC

Bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers oder einer Betriebsstätte in der ansonsten privat genutzten Wohnung besteht keine Möglichkeit eines anteiligen Betriebsausgabenabzugs für Küche, Flur und WC. Mit Urteil vom 17.02.2016 hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass die Aufwendungen für privat mitgenutzte Allgemeinräume nicht anteilig den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zuzurechnen

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Häusliche Arbeitsecke

Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. „Arbeitsecke“), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen für einen in die

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Häusliches Arbeitszimmer – und die Aufwendungen für Nebenräume

Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen fall unterhielt die Klägerin in ihrer Wohnung ein

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Das häusliche Arbeitszimmer des Vermieters

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder

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Bundesfinanzhof

Keine häusliche Arbeitsecke

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Diese jetzt

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Das Arbeitszimmer der Klavierlehrerin

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2

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Ein Klavier für das Arbeitszimmer des Lehrers

Während in einigen Bundesländern die Schüler noch in vollen Zügen die Sommerferien genießen, hat z.B. in Nordrhein-Westfalen am Mittwoch bereits wieder die Schule begonnen. So konnte man vermehrt in den letzten Tagen beobachten, wie diverse Vorbereitungen für das beginnende Schuljahr getroffen wurden und besonders alle erforderlichen Materialien für den Schulunterricht

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Häusliches Arbeitszimmer – und die Modernisierungskosten fürs Badezimmer

Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers gehören anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen. In dem jetzt vom Finanzgericht Münster entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Steuerberater und seine Ehefrau geklagt, der für seine selbständige Steuerberatertätigkeit ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer

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Das Dienstzimmer des Försters

Ein Förster, der im überwiegenden Interesse seines Arbeitgebers ein Dienstzimmer in seinem Wohnhaus unterhält, kann die hierfür entstehenden Kosten in vollem Umfang von der Steuer absetzen. Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung. In dem hier vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall hatte ein Diplom-Forstwirt geklagt,

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Das häusliche Arbeitszimmer eines Richters

Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG usw. kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5

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Bundesfinanzhof (BFH)

Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten

Bei Zusammentreffen mehrerer Tätigkeiten ist eine typisierende Betrachtung der Gesamttätigkeit weder nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen geboten noch angesichts der vielfältigen Möglichkeiten, verschiedene Tätigkeiten zu kombinieren, überhaupt möglich. Es sind daher zunächst die jeweiligen qualitativen Mittelpunkte der verschiedenen Haupttätigkeiten zu ermitteln und diese sodann in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

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Der Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer

Auch ein Raum, in dem ein Steuerpflichtiger zuhause einen Telearbeitsplatz unterhält, kann dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen. Der hier vom Bundesfinanzhof entschiedene Streitfall betraf einen Kläger, der sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen sog. Telearbeitsplatz eingerichtet hatte, in dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen

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Der Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus

Es ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt, dass eine Einbindung in die häusliche Sphäre regelmäßig dann gegeben ist, wenn die betrieblich oder beruflich genutzten Räume zur Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehören. Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist danach grundsätzlich ein häusliches

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Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer?

Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat nun diese Rechtsfragen dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs zur Entscheidung vorgelegt. Dem

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Der Betriebsprüfer und sein Toilettentagebuch

Das häusliche Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers ist nicht der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Das gilt „erst recht“ für die Toilette. Daher sind weder die Kosten für das Arbeitszimmer noch die Renovierungskosten der daneben liegende Toilette als Werbungskosten geltend zu machen. Mit dieser Begründung hat das Finazgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden

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Häusliches Arbeitszimmer im Zweifamilienhaus

Aufwendungen für die berufliche Nutzung der zweiten Wohnung, die sich im Obergeschoss eines ausschließlich von dem Kläger und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses befinden, fallen unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer und sind somit lediglich pauschal in Höhe von 1.250 € steuerlich zu berücksichtigen. Ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des §

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Auf­wands­ent­schä­di­gung für das häusliche Arbeitszimmer eines Lehrers

Wird von Be­am­ten ein ge­setz­lich nicht ge­re­gel­ter Er­satz für Auf­wen­dun­gen be­an­sprucht, be­trifft dies grund­sätz­lich nicht den Be­reich der Ali­men­ta­ti­on. Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen sind dazu be­stimmt, die mit einer Dienst­leis­tung ver­bun­de­nen Be­schwer­nis­se sowie fi­nan­zi­el­le Ein­bu­ßen aus­zu­glei­chen und die­nen im Ge­gen­satz zur Be­sol­dung nicht in ers­ter Linie der Ali­men­ta­ti­on des Be­am­ten. Un­mit­tel­bar aus der

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Das Arbeitszimmer einer Musikerin

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt indes nicht, wenn –wie im Streitfall unstreitig gegeben– für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Gemäß Satz

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Das Arbeitszimmer eines Steuerberaters

Das häusliche Arbeitszimmer ist bei einem selbständig tätigen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nicht als Betriebsstätte oder betriebsstättenähnlicher Raum anzusehen. Die hierfür aufgewandten Kosten unterliegen daher im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den Beschränkungen für häusliche Arbeitszimmer. In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall verfügte der Kläger – Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft – verfügte über

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Aufwendungen für eine Arbeitsecke

Aufwendungen für eine „Arbeitsecke“ können einkommensteuerlich nicht abgezogen werden. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG lässt nur den Abzug für ein Arbeitszimmer und nicht für eine Arbeitsecke zu. In dem hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Rechtsstreits ging es um die Anerkennung von Mietaufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus

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Häusliches Arbeitszimmer eines Rechtsbeistandes

Ein in der eigenen Wohnung belegenes Arbeitszimmer unterliegt nur dann nicht den steuerlichen Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer, wenn den außerhäuslichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen darf im Verhältnis zu den im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Die im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten müssen für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sein,

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Häusliches Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers

Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen; dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 S.

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